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   LG Düsseldorf, 10.10.2022 - 37 O 41/21   

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LG Düsseldorf, 10.10.2022 - 37 O 41/21 (https://dejure.org/2022,51843)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2022 - 37 O 41/21 (https://dejure.org/2022,51843)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 2022 - 37 O 41/21 (https://dejure.org/2022,51843)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.10.2022 - 37 O 41/21
    Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen sowie daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Allgemein sind danach bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 95/05

    Amlodipin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.10.2022 - 37 O 41/21
    Dieser Grundsatz entspricht der Regelung in Artikel 87 der Richtlinie 2001/83/EG, wonach eine mit der Zulassung des Arzneimittels nicht übereinstimmende Information über dessen Anwendungsgebiete den Verbraucher nicht erreichen soll (vgl. BGH, GRUR 2008, 1014 - Amlodipin m. w. N.).

    Das Verbot ist nicht nur verletzt, wenn in der Werbung eine nicht von der Zulassung erfasste Indikation explizit genannt oder ein über das zugelassene Anwendungsgebiet hinausgehender Oberbegriff verwendet wird (BGH, GRUR 2008, 1014 Rn. 28 - Amlodipin).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.10.2022 - 37 O 41/21
    Selbst eine - anders als im Lebensmittelrecht (vgl. BGH NJW 2015, 1453 Rn. 33 - Monsterbacke II) - enge Auslegung des Begriffs des Zusammenhangs führt im Entscheidungsfall zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.10.2022 - 37 O 41/21
    Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen sowie daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
  • OLG Köln, 08.05.2009 - 6 U 233/08

    Zulässigkeit der Werbung für ein Arzneimittel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.10.2022 - 37 O 41/21
    Daneben ist es auch unzulässig, bei einem allgemein gehaltenen Anwendungsgebiet mit spezifischen Indikationen zu werben, die sich nicht ohne weiteres aus der Basisindikation ergeben (vgl. OLG Köln, MD 1998, 1282, 1288 und BeckRS 2009, 13473 sowie OLG Stuttgart, MD 2009, 88, 93).
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   LG Düsseldorf, 10.03.2022 - 37 O 41/21   

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https://dejure.org/2022,44673
LG Düsseldorf, 10.03.2022 - 37 O 41/21 (https://dejure.org/2022,44673)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2022 - 37 O 41/21 (https://dejure.org/2022,44673)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 2022 - 37 O 41/21 (https://dejure.org/2022,44673)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.2022 - 37 O 41/21
    Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen sowie daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Allgemein sind danach bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 95/05

    Amlodipin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.2022 - 37 O 41/21
    Dieser Grundsatz entspricht der Regelung in Artikel 87 der Richtlinie 2001/83/EG, wonach eine mit der Zulassung des Arzneimittels nicht übereinstimmende Information über dessen Anwendungsgebiete den Verbraucher nicht erreichen soll (vgl. BGH, GRUR 2008, 1014 - Amlodipin m. w. N.).

    Das Verbot ist nicht nur verletzt, wenn in der Werbung eine nicht von der Zulassung erfasste Indikation explizit genannt oder ein über das zugelassene Anwendungsgebiet hinausgehender Oberbegriff verwendet wird (BGH, GRUR 2008, 1014 Rn. 28 - Amlodipin).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 36/11

    Zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.2022 - 37 O 41/21
    Selbst eine - anders als im Lebensmittelrecht (vgl. BGH NJW 2015, 1453 Rn. 33 - Monsterbacke II) - enge Auslegung des Begriffs des Zusammenhangs führt im Entscheidungsfall zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.2022 - 37 O 41/21
    Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen sowie daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
  • OLG Köln, 08.05.2009 - 6 U 233/08

    Zulässigkeit der Werbung für ein Arzneimittel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.2022 - 37 O 41/21
    Daneben ist es auch unzulässig, bei einem allgemein gehaltenen Anwendungsgebiet mit spezifischen Indikationen zu werben, die sich nicht ohne weiteres aus der Basisindikation ergeben (vgl. OLG Köln, MD 1998, 1282, 1288 und BeckRS 2009, 13473 sowie OLG Stuttgart, MD 2009, 88, 93).
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